Krankenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze

Grundsätzlich orientiert sich der Beitrag für die gesetzlichen Krankenkassen am Einkommen der versicherten Person. Als Einkommenssatz gilt ab 01. Januar 2014 14,6% , den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen. Eventuell gibt es je nach Krankenkasse noch einen Beitragszuschlag

Beispiel:

Bruttoeinkommen: 2.300,- €   x   14,6% = 335,80 monatlicher Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse. Dieser Betrag wird mit den anderen Sozialversicherungsbeträgen vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist das obere Limit, bis zu dem der Arbeitnehmer monatlich seine Krankenkassenbeiträge zahlen muss.

Für 2015 liegt diese Grenze bei 4.125 € monatlich.

Liegt das Bruttoeinkommen nun bei 4.125 € monatlich, dann beträgt der Beitrag(Brutto  x   14,6% =) 602,25 € für die gesetzliche Krankenkasse. Dieser Betrag wird mit den anderen Sozialversicherungsbeträgen vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Steigt das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers weiter, so bleibt der Beitrag dennoch gleich. Die Beitragsbemessungsgrenze wird fürjedes  Jahr neu festgelegt.

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Mein Name ist Florian Rex und ich bin Versicherungsmakler aus Wolfsburg. Ich bin seit 2005 in der Versicherungsbranche tätig und seit 2009 als Versicherungsmakler im Interesse meiner Kunden unterwegs.

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