Private Haftpflichtversicherung: Wofür ist die eigentlich gut?

Die private Haftpflichtversicherung ist eine der wenigen Versicherungsverträge, bei denen sogar die Verbraucherzentralen sagen, dass diese sinnvoll sind. Jetzt kann man sich über die weitere Beratungsqualität dort auslassen – oder man geht gleich zu einem Versicherungsmakler.


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Anfang dieser Woche habe ich auf Facebook einen Artikel von n-tv gesehen. In dem Bericht ging es darum, dass ein Elfjähriger auf einem Fahrrad mit einer 57-jährigen Dame zusammen gestoßen ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat der Geschädigten die Erstattung des Versienstausfalls(fast 2.000 Euro), eine Zahlung von 23.000 Euro, da sie den Haushalt nicht mehr alleine führen konnte sowie eine vierteljährliche Rente in Höhe von 820 Euro zugesprochen. Der Artikel schließt damit, dass die private Haftpflichtversicherung den Schaden beziehungsweise die Zahlung übernimmt.

Der Artikel löste in den Kommentaren zum Teil eine Welle der Empörung aus. Warum man denn einen Elfjährigen zu solch einer Zahlung „verdonnern“ dürfte. Die in dem Artikel erwähnte, „hochgefährliche“ Fahrweise und das Alter des Kindes spielten in den Kommentaren keine große Rolle.

Private Haftpflichtversicherung: Was ist die Grundlage?

Als erstes gibt es den Gesetzgeber, der in Paragraph 823 des bügrlichen Gesetzbuches folgendes geregelt hat:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Als Ausnahme sieht der Gesetzgeber hier so genannte deliktunfähige Personen. Als Deliktunfähig gelten zum Beispiel Kinder, die jünger als sieben Jahre alt sind. Im Straßenverkehr ist diese Grenze noch weiterreichend: Hier gilt das zehnte Lebensjahr als Grenze für die Deliktunfähigkeit(§828 BGB). Aber auch Menschen, die dieses Alter überschritten haben, wie zum Beispiel geistig ernst erkrankte Menschen oder Personen, die bewusslos sind können deliktunfähig sein.

Hierbei gilt: Liegt eine Deliktunfähigkeit vor, kann der Geschädigte keine Ansprüche gegen diese Person geltend machen. Die Person kann keine Schuld haben. Im Falle eines Kindes wird jedoch ein Verschulden der Eltern geprüft. Sind diese ihrer Aufsichtpflicht nachgekommen, wird der Anspruch des Geschädigten durch die private Haftpflichtversicherung abgewehrt. Die Grundlage dafür ist Paragraph 832 BGB.

In dem Fall des elfjährigen Radfahrers sieht es also so aus: Er ist elf Jahre alt. Heißt: er gilt nicht mehr als deliktunfähig, er muss für seinen angerichteten Schaden gerade stehen. Der Richter hat außerdem festgestellt, dass das Kind reif genug ist, um seine Fahrweise einschätzen zu können. Darüber hinaus war das Kind nach Auffassung des Gesetzes zu alt, um auf dem Fußweg mit dem Fahrrad zu fahren. Also ist diese Strafe, auch im Hinblick auf die Schwere der Verletzung und die damit verbundenen Folgen für das Opfer, zurecht ausgeprochen worden.

Glück für das Kind (und die Familie) ist allerdings, das irgendwann einmal eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Diese ist dann nunmal dafür da, den Schaden zu regulieren. Und nein: Sie wird die Zahlung der Rente nicht einstellen nur weil das Kind irgendwann in der Zukunft anfängt, einen Beruf auszuüben und Geld zu verdienen. Das war nämlich die Meinung eines Kommentators des Facebook-Posts.

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Mein Name ist Florian Rex und ich bin Versicherungsmakler aus Wolfsburg. Ich bin seit 2005 in der Versicherungsbranche tätig und seit 2009 als Versicherungsmakler im Interesse meiner Kunden unterwegs.

Mit dem Blog möchte ich Ihnen und Euch über interessante Dinge, Schäden, Infos zu Produkten und anderes aus meinem Büro berichten. Mit meinem RexCheck helfe ich meinen Kunden, im Bereich Ihrer Absicherung immer up2date und niemals unter- oder überversichert zu sein.


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